BGH, Urteil vom 16.12.1963 - Aktenzeichen III ZR 219/62
DRsp Nr. 1994/6182
Aufnahme eines Verletzten in die 2. Pflegeklasse
Die Aufnahme eines Verletzten in die 2. Pflegeklasse eines Krankenhauses ist nicht zu beanstanden, wenn sie unter Berücksichtigung der schweren Verletzungen und der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verletzten zur Wiederherstellung der Gesundheit sachgemäß und geboten ist.