OLG Dresden - Beschluss vom 04.01.2024
4 U 1279/23
Normen:
BGB § 630a; BGB § 628;
Fundstellen:
NJ 2024, 123
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1230/19

Aufrechnung mit Schmerzensgeldansprüchen aus unterbliebener Aufklärung über Behandlungsalternativen gegen eine ärztliche Honorarforderung

OLG Dresden, Beschluss vom 04.01.2024 - Aktenzeichen 4 U 1279/23

DRsp Nr. 2024/1823

Aufrechnung mit Schmerzensgeldansprüchen aus unterbliebener Aufklärung über Behandlungsalternativen gegen eine ärztliche Honorarforderung

Rechnet der Patient gegen die Honorarforderung eines Behandlers mit Schmerzensgeldansprüchen wegen der unterbliebenen Aufklärung über Behandlungsalternativen auf, muss er einen durch die Behandlung eingetretenen Schaden darlegen; dass die Einwilligung in die Behandlung bei unterbliebener Aufklärung über eine ernsthafte Behandlungsalternative unwirksam wäre, reicht für eine Zahlungsverweigerung nicht aus.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung vom 09.01.2023 wird aufgehoben.

4 Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert auf 18.701,17 Euro festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 628;

Gründe