Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 9 StVG) sofort vollziehbare Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klasse B, BE durch Ziffer 1 des Bescheids des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis (im Folgenden: Landratsamt) vom 21.10.2015 anzuordnen, ist zulässig, aber unbegründet.
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