Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. September 2008 - 3 K 571/08 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines abgebrochenen Abschleppvorgangs.
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