BVerwG - Urteil vom 17.11.2005
3 C 54.04
Normen:
FeV § 28 Abs. 4, 5 ; IntKfzV § 4 Abs. 3, 4 ; Richtlinie 91/439 EWG Art. 1 Abs. 2 Art. 8 Abs. 4 ;
Fundstellen:
DAR 2006, 404
DVBl 2006, 706
DÖV 2006, 485
NJW 2006, 1151
NZV 2006, 330
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 10 S 1346/04 - 12.10.2004,
VG Stuttgart, vom 20.11.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2196/03

Ausländische Fahrerlaubnis; Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nach Versagung oder Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis; Zuerkennung des Rechts, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen

BVerwG, Urteil vom 17.11.2005 - Aktenzeichen 3 C 54.04

DRsp Nr. 2006/1433

Ausländische Fahrerlaubnis; Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland nach Versagung oder Entziehung einer inländischen Fahrerlaubnis; Zuerkennung des Rechts, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen

»1. Ist eine Fahrerlaubnis im Inland entzogen oder bestandskräftig versagt worden, so schließt § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV bzw. § 4 Abs. 3 Nr. 3 IntKfzV das Recht, mit einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland ein Kraftfahrzeug zu führen, für alle Fahrerlaubnisklassen aus. 2. Wird dem Betroffenen nach Entziehung oder Versagung einer inländischen Fahrerlaubnis gemäß § 28 Abs. 5 FeV bzw. § 4 Abs. 4 IntKfzV in den Klassen, die Gegenstand der Entziehung oder Versagung waren, das Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland zuerkannt, so bedarf es für das Gebrauchmachen von ausländischen Fahrerlaubnissen anderer Klassen keiner weiteren Zuerkennungsentscheidung. 3. Es bleibt offen, inwieweit diese Regelungen mit Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 4 Richtlinie 91/439/EWG vereinbar sind.«

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 4, 5 ; IntKfzV § 4 Abs. 3, 4 ; Richtlinie 91/439 EWG Art. 1 Abs. 2 Art. 8 Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt die Aufhebung von zwei Verfügungen, mit denen ihm untersagt worden ist, mit einem ausländischen Führerschein Kraftfahrzeuge auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen.