BGH - Urteil vom 19.06.1996
VIII ZR 117/95
Normen:
BGB § 459, § 467 ;
Fundstellen:
BB 1996, 1574
BGHR AGBGB § 11 Nr. 10 Buchst. b Nachbesserungsrecht 2
BGHR BGB § 459 ff. Garantiezusage 2
BGHR BGB § 459 ff. Garantiezusage 3
BGHR BGB § 467 S. 2 Vertragskosten 1
BGHR ZPO § 128 Parteivorbringen 3
DAR 1996, 361
DB 1996, 1720
DRsp I(130)414b-d
MDR 1996, 904
NJW 1996, 2504
WM 1996, 1911
ZIP 1996, 1343
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Bonn,

Auslegung der AGB für fabrikneue Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Gewährleistung; Begriff der Vertragskosten

BGH, Urteil vom 19.06.1996 - Aktenzeichen VIII ZR 117/95

DRsp Nr. 1996/23500

Auslegung der AGB für fabrikneue Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Gewährleistung; Begriff der Vertragskosten

»1. a) Die in Verkaufsbedingungen für fabrikneue Kraftfahrzeuge verwendete Formularklausel "Der Verkäufer leistet Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik des Typs des Kaufgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung" ist - jedenfalls im Individualrechtsstreit gemäß § 5 AGBG - dahin auszulegen, daß dem Käufer Gewährleistungsrechte auch bei einem innerhalb eines Jahres seit Auslieferung aufgetretenen Mangel zustehen sollen, wenn dieser Mangel nicht auf ein Verschulden des Käufers oder auf Eingriffe von außen in seinem Verantwortungs- und Einflußbereich beruht. b) Bei einer unselbständigen Garantiezusage des Verkäufers, die die gesetzliche Verwahrungsfrist zeitlich übersteigt, hat dieser zu beweisen, daß ein Mangel auf äußere Einwirkungen im Verantwortungsbereich des Käufers zurückzuführen ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 23. November 1994 - VIII ZR 19/94 = WM 1995, 160). 2. Die Finanzierungskosten, die der Käufer aufgewendet hat, um den Kaufpreis zahlen zu können, sind keine Vertragskosten im Sinne des § 467 S. 2 BGB

Normenkette:

BGB § 459, § 467 ;

Tatbestand: