FG München - Beschluss vom 24.03.2006
4 V 3859/05
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 2 ; StVZO § 23a Abs. 6 (a.F.) ; EWGRL 70/156; EGRL 2001/116 Anhang II C.1;
Fundstellen:
EFG 2006, 1107

Auslegung des Begriffs Pkw im KraftStG nach EU-Recht

FG München, Beschluss vom 24.03.2006 - Aktenzeichen 4 V 3859/05

DRsp Nr. 2006/20845

Auslegung des Begriffs "Pkw" im KraftStG nach EU-Recht

Nach Wegfall des § 23a Abs. 6 StVZO bestehen ernstliche Zweifel daran, ob nicht der Begriff "Pkw" im KraftStG nach EU-Recht auszulegen ist.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 8 Nr. 2 ; StVZO § 23a Abs. 6 (a.F.) ; EWGRL 70/156; EGRL 2001/116 Anhang II C.1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren ob ein KFZ nach dem Hubraum oder nach dem zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern ist.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung vom 23.9.2005, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt, die Vollziehung des Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheids vom 29.7.2005 wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit auszusetzen.

Der Antragsgegner (Finanzamt) beantragt, den Antrag abzulehnen.

Entscheidungsgründe:

II.