VVG § 1; AUB (2006) Nr. 1; AUB (2006) Nr. 2; AUB (2006) Nr. 5;
Fundstellen:
VersR 2018, 23
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 06.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 2184/12
Auslegung einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung
OLG Bremen, Beschluss vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 3 U 23/14
DRsp Nr. 2017/11835
Auslegung einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung
1. Eine ärztliche Invaliditätsbescheinigung ist der Auslegung zugänglich. Dabei ist im Interesse der "Waffengleichheit" zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung auch von Bedeutung, ob ersterer Anlass hat, an der in seinen Händen befindlichen Bescheinigung zu zweifeln.2. Veranlasst die Gestaltung des Formulars für die ärztliche Invaliditätsfeststellung zu einem einschränkenden Zusatz (hier: "wahrscheinlich"), so erscheint es treuwidrig, wenn die Versicherung sich sodann darauf beruft, es sei nicht eindeutig feststellbar, ob die Einschränkung sich gerade auf die Prognose der Invalidität beziehe.3. Anamnesegespräche sind nicht von vornherein zur Befunderhebung im Rahmen der Feststellung der Invalidität ungeeignet. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die vom Versicherten geschilderten Beschwerden auch bei eingehender Untersuchung nur bedingt objektiv verifizierbar sind.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 06.06.2014 (6 O 22184/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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