OLG Düsseldorf - Urteil vom 19.12.1997
22 U 103/97
Normen:
BGB §§ 465 467 351 282 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1998, 1587
OLGReport-Düsseldorf 1998, 131
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 164/95

Ausschluß der Wandelung bei wesentlicher durch den Käufer verschuldeten Verschlechterung der Sache

OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.1997 - Aktenzeichen 22 U 103/97

DRsp Nr. 1998/4783

Ausschluß der Wandelung bei wesentlicher durch den Käufer verschuldeten Verschlechterung der Sache

1. Der die Wandlung rechtfertigende Mangel muß noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vorliegen, auf die das Urteil ergeht, in welchem über das Wandlungsbegehren entschieden wird; etwas anderes gilt nur dann, wenn der Mangel durch eine - vertraglich nicht vereinbarte - Nachbesserung bis zum Vollzug der Wandlung zwar erfolgreich, aber ohne Zustimmung des Käufers, also eigenmächtig beseitigt wird.2. Eine wesentliche, vom Käufer verschuldete Verschlechterung, die eine Wandlung ausschließt, ist zu bejahen, wenn der Käufer mit dem Fahrzeug einen Unfall verursacht, welcher Reparaturen mit einem Kostenaufwand von 1/5 des Fahrzeugzeitwerts erforderlich macht, und er sich bezüglich seines Verschuldens nicht entlastet.

Normenkette:

BGB §§ 465 467 351 282 ;

Sachverhalt: