OLG München - Beschluss vom 31.03.2005
4St RR 41/05
Normen:
StPO § 218 ; StGB § 316 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZV 2006, 48

Aussetzungsantrag des Angeklagten bei Ausbleiben des zu Unrecht nicht geladenen Verteidigers - Indizwert der Blutalkoholkonzentration bei vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

OLG München, Beschluss vom 31.03.2005 - Aktenzeichen 4St RR 41/05

DRsp Nr. 2005/10273

Aussetzungsantrag des Angeklagten bei Ausbleiben des zu Unrecht nicht geladenen Verteidigers - Indizwert der Blutalkoholkonzentration bei vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

»1. Ein Verteidiger, der rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl angezeigt hat, ist grundsätzlich auch dann zu laden, wenn er von dem Termin bereits Kenntnis hat. 2. Ist der zu Unrecht nicht geladene Verteidiger nicht erschienen, so ist einem Antrag des Angeklagten auf Aussetzung der Hauptverhandlung stattzugeben. 3. Auf vorsätzliche Trunkenheit im Verkehr kann in der Regel nicht bereits aus einer hohen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit allein geschlossen werden (wie OLG Hamm NZV 2005, 161).«

Normenkette:

StPO § 218 ; StGB § 316 Abs. 1 ;

Sachverhalt: