BGH - Beschluss vom 13.06.2023
3 StR 120/23
Normen:
WaffG § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b); StGB § 86a Abs. 1 Nr. 1; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 1; WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b);
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 14.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 24 KLs 11/22

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz vollautomatischer Schusswaffen; Tateinheitlicher Besitz verschiedener Waffen und/oder Munition

BGH, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 3 StR 120/23

DRsp Nr. 2023/10012

Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen in Tateinheit mit Besitz vollautomatischer Schusswaffen; Tateinheitlicher Besitz verschiedener Waffen und/oder Munition

1. Tateinheitlicher Besitz verschiedener Waffen und/oder Munition liegt auch dann vor, wenn sie sich an mehreren Orten, etwa in unterschiedlichen Waffendepots, befinden und der Täter zugleich die tatsächliche Gewalt über sie ausübt.2. Zwischen dem Besitz und dem Führen liegt ebenfalls Tateinheit vor, wenn der Täter von mehreren Waffen, die er besitzt, lediglich einen Teil mit sich führt.

Tenor

1.

Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 14. Dezember 2022 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. 3. 4.