Auswirkung der Versäumung der Klagefrist auf den Direktanspruch des geschädigten Dritten; Beschränkung der Haftung auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen
BGH, Urteil vom 18.12.1980 - Aktenzeichen IVa ZR 56/80
DRsp Nr. 1994/5084
Auswirkung der Versäumung der Klagefrist auf den Direktanspruch des geschädigten Dritten; Beschränkung der Haftung auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen
1. Der Kfz-Haftpflichtversicherer kann dem Direktanspruch des geschädigten Dritten nicht entgegenhalten, er sei seinem Versicherungsnehmer gegenüber auf Grund des § 12 Abs. 3VVG leistungsfrei geworden. Der Versicherer haftet dem geschädigten Dritten grundsätzlich im Rahmen seiner Leistungspflicht. 2. Eine Beschränkung dieser Haftung auf die amtlich festgesetzten Mindestversicherungssummen (§ 158c Abs. 3VVG) findet nur statt, wenn des Versicherungsverhältnis aus materiellen Gründen notleidend ist.