Werkstattrisiko: BGH klärt Ersatz von Reparaturkosten nach Unfällen (BGH, Urteile v. 16.01.2024 - VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22 und VI ZR 51/23)

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Wer trägt das Risiko, wenn der Unfallverursacher einwendet, die Rechnung der Werkstatt sei überhöht? Und wann sind die Reparaturkosten ersatzfähig? Der BGH hat das sog. Werkstattrisiko in fünf Revisionsverfahren mit unterschiedlichen Fallkonstellationen bestimmt. Ersatzfähig können demnach auch Rechnungspositionen sein, die sich auf tatsächlich nicht durchgeführte Reparaturen beziehen.

Verfahren VI ZR 38/22

Nach einem Verkehrsunfall, bei dem die volle Haftung des beklagten Haftpflichtversicherers außer Streit steht, beauftragte die Geschädigte die Klägerin, eine Kfz-Werkstatt, mit der Reparatur ihres Pkw. Dafür berechnete diese 3.000,16 Euro brutto.

Ein Teil des Rechnungsbetrages in Höhe von 1.164,80 Euro netto entfällt auf Fremdleistungen für Lackierarbeiten. Auf Nachfrage der Beklagten übermittelte die Klägerin der Beklagten eine hinsichtlich der Rechnungsbeträge geschwärzte Rechnung der Lackiererei.

Die Beklagte beglich die Reparaturrechnung bis auf einen Restbetrag von 1.188,32 Euro. Die Geschädigte trat ihre Ansprüche aus dem Verkehrsunfall an die Klägerin ab. Die Beklagte hat die geltend gemachten Verbringungskosten von 80 Euro bestritten.

Die in Ansatz gebrachten Lackierkosten hält sie für überhöht. Sie ist der Ansicht, ihr stehe insoweit bis zur Vorlage der ungeschwärzten Fremdleistungsrechnung ein Leistungsverweigerungsrecht bzw. ein Zurückbehaltungsrecht zu.