BAG - Urteil vom 30.10.1963 (1 AZR 463/62) - DRsp Nr. 1994/6863
BAG, Urteil vom 30.10.1963 - Aktenzeichen 1 AZR 463/62
DRsp Nr. 1994/6863
Es wird daran festgehalten, daß beim Eintreten einer gesetzlich vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung auch dann, wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitskameraden in Ausübung einer gefahrengeneigten Tätigkeit aus leichtem Verschulden einen Schaden zufügt, der Schädiger dem Geschädigten Schadensersatz zu leisten hat. Die Haftung ist in diesem Falle nur für solche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen, die über die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung hinausgehen.
Normenkette:
RVO §§ 898, 899 (§ 636RVO n.F.);
Hinweise:
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