BayObLG - Beschluß vom 02.12.1970 (RReg 2 St 206/70) - DRsp Nr. 1994/7617
BayObLG, Beschluß vom 02.12.1970 - Aktenzeichen RReg 2 St 206/70
DRsp Nr. 1994/7617
Hat der Inhaber eines ausländischen Fahrausweises und Internationalen Führerscheins seinen Wohnsitz im deutschen Inland genommen, so wird die Jahresfrist nach §§ 4, 5IntKfzVO, innerhalb der er vorübergehend im Inland Kraftfahrzeuge führen darf, nicht dadurch erneut in Lauf gesetzt, daß er a) nach vorübergehendem Aufenthalt im Ausland unter Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes die Grenze erneut übertritt, b) nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsdauer des Internationalen Führerscheins einen neuen im Ausland erwirbt.