BayObLG - Beschluß vom 04.07.1996
1 St RR 81/96
Normen:
StGB § 222 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 96
DAR 1996, 411
NJW 1996, 3426
NStZ-RR 1997, 51
NZV 1996, 461
VRS 92, 247
VersR 1997, 1019

BayObLG - Beschluß vom 04.07.1996 (1 St RR 81/96) - DRsp Nr. 1996/28598

BayObLG, Beschluß vom 04.07.1996 - Aktenzeichen 1 St RR 81/96

DRsp Nr. 1996/28598

»Ermöglicht ein Fahrzeughalter einen Akt der Selbstgefährdung, indem er einem führerscheinlosen Freund auf dessen Drängen sein Fahrzeug der Klasse 4 (Moped) mit einer defekten Vorderradbremse übergibt, die für den anschließenden Unfalltod des Fahrers mitursächlich ist, beginnt die Strafbarkeit des Überlassenden dann, wenn er kraft überlegenen Sachwissens das Risiko besser erfaßt als der sich selbst Gefährdende. Ist der Überlassende minderjährig, setzt die Annahme überlegenen Sachwissens grundsätzlich nähere Feststellungen zu der Persönlichkeit des Opfers und dessen Kenntnis von risikobestimmenden Umständen voraus.«

Normenkette:

StGB § 222 ; StVG § 21 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe: