Der Betroffene überschritt am 20.1.1993 als Führer eines Pkw bei wenig Verkehr und einwandfreien Sichtverhältnissen auf der Bundesstraße 12 außerhalb geschlossener Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 km/h.
Der Betroffene ist vorgeahndet mit einem am 14.3.1992 rechtskräftig gewordenen Bußgeldbescheid vom 4.2.1992, durch den gegen ihn wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 30 km/h außerhalb geschlossener Ortschaft eine Geldbuße von 200 DM festgesetzt worden war.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 DM verurteilt, von der Anordnung eines Fahrverbots jedoch abgesehen.
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