BayObLG - Beschluß vom 13.12.1988
1 ObOWi 256/88
Normen:
StVG § 25 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DAR 1989, 371 (Bär)

BayObLG - Beschluß vom 13.12.1988 (1 ObOWi 256/88) - DRsp Nr. 1998/9868

BayObLG, Beschluß vom 13.12.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 256/88

DRsp Nr. 1998/9868

Von der Anordnung eines Fahrverbots darf abweichend von der Regel des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG nur abgesehen werden, wenn ganz besondere Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen beherrschen oder wenn die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeutet.

Normenkette:

StVG § 25 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen
DAR 1989, 371 (Bär)