BayObLG - Beschluß vom 13.12.1988 (1 ObOWi 256/88) - DRsp Nr. 1998/9868
BayObLG, Beschluß vom 13.12.1988 - Aktenzeichen 1 ObOWi 256/88
DRsp Nr. 1998/9868
Von der Anordnung eines Fahrverbots darf abweichend von der Regel des § 25 Abs. 1 Satz 2 StVG nur abgesehen werden, wenn ganz besondere Umstände äußerer oder innerer Art das Tatgeschehen beherrschen oder wenn die Anordnung des Fahrverbots für den Betroffenen eine Härte ganz außergewöhnlicher Art bedeutet.