BayObLG - Beschluß vom 16.12.1993 (2 ObOWi 526/93) - DRsp Nr. 1994/7074
BayObLG, Beschluß vom 16.12.1993 - Aktenzeichen 2 ObOWi 526/93
DRsp Nr. 1994/7074
Vom objektiven Ausmaß einer Geschwindigkeitsüberschreitung kann allenfalls dann auf Vorsatz des Täters geschlossen werden, wenn ihm aufgrund der Umstände bewußt war oder er zumindest billigend in Kauf genommen hat, daß er die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht eingehalten haben kann. Die Überzeugung, daß jeder Kraftfahrer eine "eklatante" Geschwindigkeitsüberschreitung (hier: Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 41 km/h) "merken muß", besagt nicht, daß er sie auch bemerkt hat.