BayObLG - Beschluß vom 17.07.1996
1 ObOWi 376/96
Normen:
BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
BayObLGSt 1996, 110
DRsp II(294)292c
NJW 1996, 3354
NZV 1996, 464
VRS 92, 267

BayObLG - Beschluß vom 17.07.1996 (1 ObOWi 376/96) - DRsp Nr. 1996/30255

BayObLG, Beschluß vom 17.07.1996 - Aktenzeichen 1 ObOWi 376/96

DRsp Nr. 1996/30255

»Eine günstige Prognose kann für sich allein nicht ein Absehen von einem Regelfahrverbot rechtfertigen, denn ein solches Fahrverbot hat als Unrechtsfolge einer groben oder beharrlichen Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers auch repressiven Sanktionscharakter.«

Normenkette:

BKatV § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; StVG § 25 Abs. 1 Satz 1;

Gründe:

Der Betroffene überschritt am 6.3.1995 um 13.23 Uhr mit einem Pkw auf der Bundesautobahn A 8 in Fahrtrichtung München bei Kilometer 62,4 aus Unachtsamkeit die dort angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 42 km/h. Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400 DM; von der Verhängung eines Fahrverbots sah es ab.

Gegen dieses Urteil richtete sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügte und die Nichtverhängung eines Fahrverbots beanstandete. Der Senat setzte die Geldbuße auf 200 DM fest und verhängte ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats.

Gründe:

Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG) und auch sonst zulässige, wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Rechtsbeschwerde erweist sich als begründet.