Das Amtsgericht Aschaffenburg verurteilte den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Das Amtsgericht entzog dem Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist von zwei Jahren sowie die Eintragung der Entziehung und der Sperre in dem ungarischen Führerschein des Angeklagten an. Die Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht Aschaffenburg mit der Maßgabe, daß die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis auf ein Jahr festgesetzt wurde. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügte. Er ist der Auffassung, er sei aufgrund seiner ungarischen Fahrerlaubnis berechtigt gewesen, zum Tatzeitpunkt, d.h. am 5.12.1994, ein Kraftfahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland zu führen, so daß die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis keinen Bestand haben könne. Das Rechtsmittel hatte vorläufigen Erfolg.
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