BayObLG - Beschluß vom 20.12.1989 (RReg 2 St 352/89) - DRsp Nr. 1994/7289
BayObLG, Beschluß vom 20.12.1989 - Aktenzeichen RReg 2 St 352/89
DRsp Nr. 1994/7289
»Wegen der Unterschiedlichkeit der Ahndung als Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 1 Nr. 6StVZO oder als Straftat nach § 21 Abs. 1 Nr. 1StVG sind im Urteil genaue Feststellungen, in der Regel durch die Wiedergabe des Wortlauts der Eintragungen im Führerschein, darüber zu treffen, ob eine Auflage nach § 12 Abs. 2 S. 1 StVZO oder eine Einschränkung der Fahrerlaubnis nach § 12 Abs. 2 S. 2 StVZO vorliegt.«