BayObLG - Beschluß vom 25.10.1988 (2 ObOWi 325/88) - DRsp Nr. 1998/9856
BayObLG, Beschluß vom 25.10.1988 - Aktenzeichen 2 ObOWi 325/88
DRsp Nr. 1998/9856
Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist ein Fahrverbot unter dem verfassungsrechtlichen Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur dann gerechtfertigt ist, wenn die erforderliche Einwirkung auf den Betroffenen nicht auch durch eine entsprechend hoch bemessene Geldbuße erreicht werden kann.