Der Betroffene fuhr am 31.5.1995 gegen 10.00 Uhr mit einem Wohnmobil - im Kraftfahrzeugschein als "Sonderkraftfahrzeug Wohnmobil" bezeichnet; zulässiges Gesamtgewicht 10 000 kg - auf der Bundesautobahn A 9 in Richtung Berlin. Bei Kilometer 356, 0 überholte er zwei auf der rechten Fahrspur fahrende Lastkraftwagen, obgleich - beginnend bei Kilometer 359, 6 - mehrfach auf beiden Seiten der Autobahn das Verkehrszeichen 276 mit dem Zusatzschild Nr. 1049-13 aufgestellt war.
Das Amtsgericht setzte mit Urteil vom 31.1. 1996 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des unzulässigen Überholens gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 80 DM festgesetzt.
Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte, rügte der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Der Senat hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|