BayObLG - Beschluß vom 27.11.1996
2 ObOWi 433/96
Normen:
StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276), § 39 (Zusatzzeichen 1049-13);
Fundstellen:
MDR 1997, 486
NStZ 1997, 140
NStZ-RR 1997, 145
NZV 1997, 189
VRS 92, 437

BayObLG - Beschluß vom 27.11.1996 (2 ObOWi 433/96) - DRsp Nr. 1997/151

BayObLG, Beschluß vom 27.11.1996 - Aktenzeichen 2 ObOWi 433/96

DRsp Nr. 1997/151

»Das Überholverbot gemäß Zeichen 276 mit Zusatzzeichen 1O49-13 gilt auch für Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 2, 8 t. Wegen der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Hamm vom 17.6.1994 - 4 Ss OWi 645/94 wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.«

Normenkette:

StVO § 5 Abs. 3 Nr. 2, § 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276), § 39 (Zusatzzeichen 1049-13);

Gründe:

Der Betroffene fuhr am 31.5.1995 gegen 10.00 Uhr mit einem Wohnmobil - im Kraftfahrzeugschein als "Sonderkraftfahrzeug Wohnmobil" bezeichnet; zulässiges Gesamtgewicht 10 000 kg - auf der Bundesautobahn A 9 in Richtung Berlin. Bei Kilometer 356, 0 überholte er zwei auf der rechten Fahrspur fahrende Lastkraftwagen, obgleich - beginnend bei Kilometer 359, 6 - mehrfach auf beiden Seiten der Autobahn das Verkehrszeichen 276 mit dem Zusatzschild Nr. 1049-13 aufgestellt war.

Das Amtsgericht setzte mit Urteil vom 31.1. 1996 gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit des unzulässigen Überholens gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO i.V.m. § 24 StVG eine Geldbuße in Höhe von 80 DM festgesetzt.

Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragte, rügte der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts. Der Senat hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe: