BayObLG - Beschluß vom 29.12.1969 (2 a St 252/69) - DRsp Nr. 1994/7626
BayObLG, Beschluß vom 29.12.1969 - Aktenzeichen 2 a St 252/69
DRsp Nr. 1994/7626
Ein Kraftfahrer, der der in seinem Führerschein eingetragenen Anordnung der Verwaltungsbehörde zuwiderhandelt, beim Fahren eine Brille zu tragen und an seinem Wagen einen zusätzlichen Außenspiegel anzubringen, fährt nicht ohne Fahrerlaubnis, sondern begeht nur eine Ordnungswidrigkeit.