Bedeutung des Unfallorts

Autor: Stephan Schröder

Über die Identifizierung des betreffenden Unfalls hinaus entscheidet die Feststellung bzw. Angabe des genauen Unfallorts auch zunächst noch über das anzuwendende Recht, wenn sich der Unfall außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland ereignet hat. Die Einzelheiten sind im Teil Auslandsunfall unter Teil 2.1.2 dargestellt.

Für die Entscheidung eines Rechtsstreits kann aber auch dann, wenn sich der Unfall im Ausland ereignet hat, deutsches Recht anwendbar sein. Grundsätzlich ist bei Verkehrsunfällen das anzuwendende Recht nach der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO) zu bestimmen. Zwar ist danach gem. Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt (sog. Tatortprinzip bzw. Deliktsstatut). Gemäß der Ausnahmevorschrift des Art. 4 Abs. 2 Rom-II-VO ist aber das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts von Schädiger und Geschädigtem anwendbar, wenn beide aus demselben Staat kommen.