Bedürftigkeit bei der Gewährung von Taschengeld im Strafvollzug
Können nach der verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung des einfachen Rechts externe Gelder Eingang in die Bedürftigkeitsprüfung nach § 46StVollzG finden, so ist es von verfassungs wegen nicht zu beanstanden, daß eine versagte Mitwirkung des Strafgefangenen bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts - hier: der Prüfung der Bedürftigkeit - zu seinen Lasten geht.
Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerden, die die Prüfung der Bedürftigkeit bei der Gewährung von Taschengeld (§ 46StVollzG) betreffen, keine Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BVerfGE 90, 22 [25 f.]).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.