OLG Dresden - Endurteil vom 26.03.2024
4 U 1718/23
Normen:
BGB § 630a; BGB § 630h;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 15.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 1824/21

Schadensersatzansprüche aus Arzthaftungsrecht aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung des Patienten in der Hautarztpraxis; Nicht den Standards genügende Befunderhebung

OLG Dresden, Endurteil vom 26.03.2024 - Aktenzeichen 4 U 1718/23

DRsp Nr. 2024/4897

Schadensersatzansprüche aus Arzthaftungsrecht aufgrund einer vermeintlich fehlerhaften Behandlung des Patienten in der Hautarztpraxis; Nicht den Standards genügende Befunderhebung

1. Der Vorwurf, ein Hautarzt habe bei der Untersuchung einer Auffälligkeit kein Auflichtmikroskop verwendet und infolgedessen einen bösartigen Tumor fehldiagnostiziert, betrifft im Schwerpunkt einen Befunderhebungsfehler. 2. Die aus der fehlenden Dokumentation folgende Vermutung, dass eine Behandlungsmaßnahme nicht getroffen wurde, kann im Wege der freien Beweiswürdigung durch eine Anhörung des Arztes entkräftet werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 15.09.2023, Az. 8 O 1824/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf bis zu 85.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 630a; BGB § 630h;

Gründe

I.

1. 2. 3.