OLG Hamm - Urteil vom 15.11.2013
I-20 U 83/13
Normen:
AKB 7/2003 § 12 (1) II.e;
Fundstellen:
DAR 2014, 459
MDR 2014, 533
NJW-RR 2014, 812
NZV 2014, 477
NZV 2014, 6
VersR 2014, 698
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 11.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 115 O 38/11

Begriff der Beschädigung durch Unfall in der Fahrzeugversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2013 - Aktenzeichen I-20 U 83/13

DRsp Nr. 2014/3856

Begriff der Beschädigung durch Unfall in der Fahrzeugversicherung

Das Überfahren einer Bordsteinkante gehört auch bei einem Sportwagen (hier: Porsche 911 GT3) zum normalen Betrieb eines Fahrzeuges. Kommt es beim Überfahren der Bordsteinkante zu einer Schädigung des Reifens, die sich im Laufe der Zeit ausweitet und dazu führt, dass der Reifen platzt, so liegt kein Unfall in der Kaskoversicherung vor.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. März 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AKB 7/2003 § 12 (1) II.e;

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten geführten Kaskoversicherung geltend, nachdem an dem im Eigentum ihres Ehemannes stehenden Pkw Porsche 911 (Typ 996) GT3 CS am 27.06.2010 während einer Autobahnfahrt mit hoher Geschwindigkeit der linke hintere Reifen platzte und an dem Fahrzeug massive Schäden entstanden.

1. 2. 3. 1. 2.