Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. März 2013 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Die Klägerin macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten geführten Kaskoversicherung geltend, nachdem an dem im Eigentum ihres Ehemannes stehenden Pkw Porsche 911 (Typ 996) GT3 CS am 27.06.2010 während einer Autobahnfahrt mit hoher Geschwindigkeit der linke hintere Reifen platzte und an dem Fahrzeug massive Schäden entstanden.
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