1. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wird auf die Berufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15.10.2009 -
a. Es wird festgestellt, dass die Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines Betrages von 22.416,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.3.2008 Zug um Zug gegen Rückgabe des mit Kaufvertrag vom 21.1.2008 erworbenen Fahrzeugs der Marke VW-Golf Plus in Anspruch genommen hat und die Feststellung begehrt hat, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befinde.
b. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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