Begriff der Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs
BGH, Urteil vom 07.07.1956 - Aktenzeichen VI ZR 157/55
DRsp Nr. 1994/6552
Begriff der Tätigkeit bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs
1. Ein Haftungsausschluß nach § 8 Abs. 1StVG ist dann anzunehmen, wenn die Förderung des Kraftfahrzeugbetriebes durch den Verletzten in einer so unmittelbaren Beziehung zu den Triebkräften des Kraftfahrzeuges steht, daß sich ihn nach der Art seiner Tätigkeit den besonderen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebes mehr aussetzt als die Allgemeinheit.2. Auch wenn es an einer Dauerbeziehung fehlt, wie das bei gelegentlicher Hilfeleistung sonst an dem Betriebe unbeteiligter Personen der Fall ist, kann eine den Haftungsausschluß nach § 8 Abs. 1StVG herbeiführende Tätigkeit entsprechend dem Sinn und Zweck des Gesetzes dann angenommen werden, wenn sie nach der Verkehrsauffassung in naher, unmittelbarer Beziehung zu den Triebkräften des Fahrzeuges steht und den Tätigen den typischen Gefahren des Kraftfahrzeugbetriebes in erhöhtem Maße aussetzt. 3. Dies ist gegeben, wenn der sich Betätigende an Stelle des Halters und wie ein Halter den Kraftfahrzeugbetrieb an Ort und Stelle im Bereich der typischen Betriebsgefahr durch Anweisungen und unter Handreichungen leitet.