FG Köln - Urteil vom 18.01.2005
6 K 2135/04
Normen:
KraftStG § 9 ; KraftStG § 3 Nr. 7 ;

Begriff der Zugmaschine i.S.v. § 3 Nr. 7 KraftStG

FG Köln, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen 6 K 2135/04

DRsp Nr. 2005/4071

Begriff der Zugmaschine i.S.v. § 3 Nr. 7 KraftStG

1. Ein als Quad oder Ultraleichttraktor bezeichnetes Vierradkraftfahrzeug ist keine von der Kraftfahrzeugsteuer befreite Zugmaschine, wenn das Fahrzeug - ungeachtet der tatsächlichen Nutzung - grundsätzlich zur Personen- und/oder Güterbeförderung geeignet ist. 2. Die verkehrsrechtliche Einordnung eines Fahrzeugs durch die Zulassungsstelle ist kraftfahrzeugsteuerrechtlich nicht bindend.

Normenkette:

KraftStG § 9 ; KraftStG § 3 Nr. 7 ;

Tatbestand:

Der Kläger seit dem 10.09.2003 Halter eines kraftradähnlichen Vierradkraftfahrzeugs (auch Quad oder Ultraleichttraktor genannt). Es handelt sich um ein offenes Fahrzeug des Herstellers Kawasaki (KLF 300 4 x 4) mit vier Rädern, zwei Sitzplätzen und einer Anhängerkupplung. Es wird mit einem Motorradlenker gesteuert. Das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs beträgt 466 kg. Der Otto-Motor mit 290 ccm Hubraum erzeugt eine Leistung von 15 kW/20 PS, die auf zwei Antriebsachsen geleitet wird und das Fahrzeug auf eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h beschleunigen kann.