Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Aufbringen von Wasser auf die Fahrbahn mittels eines Tankfahrzeugs ist ohne jeden Zweifel ein "Benetzen" im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 StVO. Daß die hierdurch hervorgerufene "schlichte" Straßenglätte nur bei Vorliegen besonderer Umstände (hier: Kurve mit Gefälle) den Schluß zuläßt, daß dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann, hat das Berufungsgericht berücksichtigt und rechts- und verfahrensfehlerfrei bejaht.
Der Kläger trägt 55 v.H. und der Beklagte 45 v.H. der Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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