KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a;
Behandlung einer Stretchlimousine bei der Kraftfahrzeugsteuer vor dem 1.5.2005 als anderes Fahrzeug und ab dem 1.5.2005 als Personenkraftwagen
FG Sachsen, Urteil vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 8 K 2178/07
DRsp Nr. 2010/3077
Behandlung einer Stretchlimousine bei der Kraftfahrzeugsteuer vor dem 1.5.2005 als "anderes Fahrzeug" und ab dem 1.5.2005 als "Personenkraftwagen"
1. Eine u. a. mit zweimal zwei sich gegenüberliegenden Sitzplätzen im Fond, einer Minbar sowie einem Fernsehgerät, nicht aber mit besonderer Büro- und Kommunikationstechnik ausgestattete Stretchlimousine der Marke "Ford Lincoln Town Car" mit einer Länge von 7,25 m, einem Hubraum von 4934 ccm und einem zulässigen Gesamtgewicht von 3100 kg, die einschließlich des Fahrers sechs Personen Platz bietet, war als Konferenzmobil vor dem 1.5.2005 (Aufhebung von § 23 Abs. 6aStVZO) als "anderes Fahrzeug" i.S. v. § 8 Nr. 2KraftStG nach dem Gewicht zu besteuern.2. Mit Aufhebung des § 23 Abs. 6aStVZO a. F. zum 30.4.2005 ist das Fahrzeug nunmehr als "Personenkraftwagen" zu besteuern, so dass die Steuerfestsetzung nach § 12 Abs. 2 Nr. 1KraftStG mit Wirkung ab dem 1.5.2005 entsprechend geändert werden muss.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Normenkette:
KraftStG § 8 Nr. 1; KraftStG § 8 Nr. 2; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f; KraftStG § 9 Abs. 1 Nr. 3; KraftStG § 12 Abs. 2 Nr. 1; StVZO § 23 Abs. 6a;
Tatbestand:
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