OLG Dresden - Beschluss vom 01.03.2024
4 U 1706/23
Normen:
VVG § 203;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 07.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1573/22

Rechtsstreit um die materielle Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung

OLG Dresden, Beschluss vom 01.03.2024 - Aktenzeichen 4 U 1706/23

DRsp Nr. 2024/4888

Rechtsstreit um die materielle Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung

Legt der Versicherer in einem Rechtsstreit um die materielle Wirksamkeit einer Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung die dem Treuhänder zur Verfügung gestellten Unterlagen vor, kann sich der Versicherungsnehmer nicht mehr auf ein Bestreiten mit Nichtwissen beschränken. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 07.09.2023, Az. 3 O 1573/22, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Dieser Beschluss sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf bis 5.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 203;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.