OLG Köln - Beschluss vom 13.05.2020
6 U 300/19
Normen:
BGB § 312d; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2021, 350
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 72/19

Belehrungspflicht über ein Widerrufsrecht bei der Bewerbung von Treppenliften

OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2020 - Aktenzeichen 6 U 300/19

DRsp Nr. 2020/11138

Belehrungspflicht über ein Widerrufsrecht bei der Bewerbung von Treppenliften

Ein Hersteller von Treppenliften ist nicht verpflichtet, Verbraucher außerhalb seiner Geschäftsräume bei Abschluss von Verträgen über individuell angefertigte Treppenlifte auf das Widerrufsrecht gem. §§ 312d, 312g BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB hinzuweisen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln (81 O 72/19) vom 03.12.2019 wird zurückgewiesen.

Der Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieser Beschluss und das genannte Urteil des Landgerichts Köln sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 312d; BGB § 312g Abs. 2 Nr. 1; EGBGB Art. 246a § 1 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, bei Verträgen mit Verbrauchern außerhalb von Geschäftsräumen für Kurventreppenlifte von der Information über ein gesetzliches Widerrufsrecht abzusehen.

I. II. I. II.