BGH - Urteil vom 23.05.2023
VI ZR 161/22
Normen:
StVG § 10 Abs. 3; VVG § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DAR 2023, 559
FamRZ 2023, 1589
NJW 2023, 2878
NZV 2023, 510
ZEV 2023, 766
r+s 2023, 882
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 49/21
OLG Köln, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 18 U 168/21

Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung wegen des Unfalltods des Vaters; Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und Grad des Verschuldens des Schädigers als maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung

BGH, Urteil vom 23.05.2023 - Aktenzeichen VI ZR 161/22

DRsp Nr. 2023/8811

Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung wegen des Unfalltods des Vaters; Intensität und Dauer des erlittenen seelischen Leids und Grad des Verschuldens des Schädigers als maßgebend für die Höhe der Hinterbliebenenentschädigung

Zur Bemessung der Höhe der Hinterbliebenenentschädigung (Anschluss an Senatsurteil vom 6. Dezember 2022, VI ZR 73/21, VersR 2023, 256).

1. Bei der Bemessung der Hinterbliebenenentschädigung ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht den in dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannten Betrag in Höhe von 10.000 Euro als Orientierungshilfe angesehen hat, von der allerdings unter Berücksichtigung der den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände nach unten oder oben abgewichen werden kann.