VGH Bayern - Beschluss vom 19.06.2019
11 C 19.1043
Normen:
FahrlG § 7 Abs. 2 S. 2; GKG § 68 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen M 27 K 18.3613

Bemessung des Streitwerts für eine auf die Zulassung als Fahrlehrer gerichteten Klage

VGH Bayern, Beschluss vom 19.06.2019 - Aktenzeichen 11 C 19.1043

DRsp Nr. 2019/10872

Bemessung des Streitwerts für eine auf die Zulassung als Fahrlehrer gerichteten Klage

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2019 wird abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

FahrlG § 7 Abs. 2 S. 2; GKG § 68 Abs. 1;

Gründe

Der Senat legt die Beschwerde als vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München aus, da eine Beschwerde der Klägerin, gerichtet auf Erhöhung des Streitwerts, mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - juris Rn. 2).