Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Januar 2019 wird abgeändert und der Streitwert für das Klageverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.
II.Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Senat legt die Beschwerde als vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) im eigenen Namen erhobene Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts München aus, da eine Beschwerde der Klägerin, gerichtet auf Erhöhung des Streitwerts, mangels Beschwer unzulässig wäre (vgl. BayVGH, B.v. 5.5.2015 - 11 C 15.514 - juris Rn. 2).
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