Berechnung des Fahrzeugschadens

Autor: Stephan Schröder

Die Rechtslage zur Berechnung des Fahrzeugschadens ist ständig im Fluss. Die Voraussetzungen zur fiktiven Berechnung des Fahrzeugschadens sind durch zahlreiche Entscheidungen des BGH klargestellt worden:

Das Recht des Geschädigten, seine unfallbedingten Schäden im Rahmen einer fiktiven Abrechnung geltend zu machen, wird grundsätzlich auch durch die durchgeführte Reparatur nicht berührt. Der Geschädigte hat im Fall der Beschädigung seines Fahrzeugs generell einen Anspruch auf Ersatz der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten, unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder gar nicht reparieren lässt (BGH, Urt. v. 29.10.2019, DAR 2020, 83). Der Geschädigte ist hierbei nicht verpflichtet, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen (so ausdrücklich BGH, Urt. v. 03.12.2013, DAR 2014, 143).