Wechsel der Berechnungsweise

Autor: Stephan Schröder

Die durch die Rechtsprechung des BGH eröffnete Möglichkeit, den Fahrzeugschaden abweichend von seiner tatsächlichen Behebung zu berechnen, stellt sich die Frage, ob der Geschädigte von der einen auf die andere Berechnungsweise übergehen kann.

Der BGH hat für den Fall entschieden, dass der Geschädigte, der zunächst seinen Fahrzeugschaden auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwands abrechnet, anschließend die höheren Kosten einer tatsächlich durchgeführten Reparatur geltend machen kann (BGH, Urt. v. 17.10.2006 - VI ZR 249/05, NJW 2007, 67; BGH, Urt. v. 18.10.2011 - VI ZR 17/11, DAR 2012, 203; OLG Celle, Urt. v. 28.03.2006 - 14 U 200/05, OLGR 2006, 482). Eine Bindung des Geschädigten an die Schadensabrechnung auf Basis einer Ersatzbeschaffung kann nicht damit begründet werden, der Ersatzanspruch des Geschädigten sei mit der Zahlung des zunächst auf der Basis fiktiver Abrechnung geforderten Betrags erfüllt, so dass Nachforderungen ausgeschlossen seien. Diese Forderung stellt sich als verdeckte Teilforderung dar. Schließlich ist zu bedenken, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung der Schadenshöhe der Zeitpunkt ist, in welchem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (BGH, Urt. v. 17.10.2006 - VI ZR 249/05, NJW 2007, 67).