VGH Bayern - Beschluss vom 29.03.2018
11 CS 17.1817
Normen:
FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 18.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 17.771

Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (hier: Polen); Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen bei lediglichem Aufenthalt in Polen vor Ausstellung des polnischen Führerscheins von nur 88 Tagen

VGH Bayern, Beschluss vom 29.03.2018 - Aktenzeichen 11 CS 17.1817

DRsp Nr. 2018/6446

Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Inland aufgrund einer im Ausland erworbenen Fahrerlaubnis (hier: Polen); Einhaltung der Wohnsitzvoraussetzungen bei lediglichem Aufenthalt in Polen vor Ausstellung des polnischen Führerscheins von nur 88 Tagen

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1; FeV § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die im Bescheid des Landratsamts Miltenberg vom 26. Januar 2017 getroffene Feststellung, dass ihn die am 29. März 2013 erteilte polnische Fahrerlaubnis nicht berechtige, von dieser in Deutschland Gebrauch zu machen, sowie die unter Androhung unmittelbaren Zwangs verfügte Verpflichtung, seinen polnischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen.