Der Kläger nimmt die beklagte Gemeinde wegen Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht in Anspruch.
Er behauptet, er habe am 29. 1. 2001 zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr mit seinem Pkw Mercedes-Benz 230 E, amtliches Kennzeichen XXXXX, die Strasse "#####" in W. befahren. Es sei dunkel gewesen und habe sehr stark geregnet. Zu Beginn der Strasse "Am Langen Graben" war - unstreitig - das Zeichen 123 zu §
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 910,99 EURO nebst 4 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach der Basiszinssatz-Bezugsgrössenverordnung seit dem 21. 9. 2001 zu bezahlen.
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