I. Die Beschwerden der Mutter und des Vaters werden zurückgewiesen.
II. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
I.
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