Die am 14. April 1984 geborene Klägerin wurde am 30. Juli 1990 als Kassenpatientin zur stationären Behandlung in die Kinderklinik der Beklagten zu 1) in B.-D., deren Chefarzt und ärztlicher Leiter der Beklagte zu 2) ist, aufgenommen. Sie sollte am 13. August 1990 wegen einer Nierenerkrankung operiert werden. Sie war nicht bettlägerig.
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