FG Nürnberg - Beschluss vom 03.03.2006
VI 442/05
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6 ;

Besteuerung eines Pick-up-Fahrzeuges mit Doppelkabine ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

FG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2006 - Aktenzeichen VI 442/05

DRsp Nr. 2006/11847

Besteuerung eines Pick-up-Fahrzeuges mit Doppelkabine ab 1. Mai 2005 nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO

Ein verkehrsrechtlich als Lkw eingestuftes Pick-up-Fahrzeug mit Doppelkabine (hier: Nissan D 22) ist nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO - unabhängig von seinem zulässigen Gesamtgewicht - als "anderes Fahrzeug" im Sinne des § 8 Nr. 2 KraftStG nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht zu besteuern. Dies folgt aus dem verbindlich anzuwendenden europäischen Gemeinschaftsrecht, hier der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 § 8 Nr. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 25.07.2005.

Die Antragstellerin ist seit Juli 2005 Halterin des streitgegenständlichen Nissan D

22 , eines Pick-up-Fahrzeugs mit Doppelkabine, mit dem amtlichen Kennzeichen XXX . Aus Fahrzeugbrief und -schein ergeben sich die verkehrsrechtliche Fahrzeugart "Lkw offener Kasten", verbunden mit der (Lkw-)Schadstoffschlüsselnummer 53 (Ziffer 1, Stellen 5 und 6), und u.a. folgende weitere Daten: Erstzulassung 06.04.2001, Dieselmotor, Hubraum 2494 cm, zulässiges Gesamtgewicht 2850 kg, 5 Sitzplätze.