FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.03.2006
8 V 4/06
Normen:
KraftStG (2002) § 8 Nr. 1, 2 § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a ; EWGRL 156/70;
Fundstellen:
DAR 2006, 473
EFG 2006, 933

Besteuerung schwerer Geländewagen nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO; Mercedes G-Modell

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2006 - Aktenzeichen 8 V 4/06

DRsp Nr. 2006/11542

Besteuerung schwerer Geländewagen nach Aufhebung des § 23 Abs. 6a StVZO; Mercedes G-Modell

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO berechtigt ist, die Kraftfahrzeugsteuer für einen bisher als anderes Fahrzeug wie ein LKW nach Gewicht besteuerten schweren Geländewagen (hier: Mercedes G-Modell) mit Wirkung ab dem 1.5.2005 neu festzusetzen und das Fahrzeug als PKW nach Hubraum und Schadstoffemission zu besteuern. 2. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich nach den nach Aufhebung des § 23 Abs. 6 Buchst. a StVZO maßgeblichen verkehrsrechtlichen Vorschriften des europäischen Gemeinschaftsrechts nicht um einen PKW, sondern um ein anderes Fahrzeug.

Normenkette:

KraftStG (2002) § 8 Nr. 1, 2 § 12 Abs. 2 Nr. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 69 Abs. 2 S. 2 ; StVZO § 23 Abs. 6 Buchst. a ; EWGRL 156/70;

Tatbestand:

I.

Streitig ist in der Hauptsache die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für das Kraftfahrzeug der Antragstellerin (Ast) mit amtlichen Kennzeichen ....