FG Nürnberg - Beschluss vom 13.03.2006
VI 417/05
Normen:
KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 1, 2 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Besteuerung von sog. Kombinationskraftwagen nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO

FG Nürnberg, Beschluss vom 13.03.2006 - Aktenzeichen VI 417/05

DRsp Nr. 2006/20911

Besteuerung von sog. Kombinationskraftwagen nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO

Nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO ist die steuerliche Einstufung von sog. Kombinationskraftwagen nach den Begriffsbestimmungen für Fahrzeugklassen und Fahrzeugtypen des europäischen Gemeinschaftsrechts vorzunehmen, hier der Richtlinie 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 in der Fassung der Richtlinie 2001/116/EG vom 20. Dezember 2001, welche die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge regelt und die spätestens seit dem 1. Juli 2002 von den Mitgliedsstaaten verbindlich anzuwenden ist.

Normenkette:

KraftStG § 2 Abs. 2 S. 1 § 12 Abs. 2 Nr. 1 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 1, 2 ; StVZO § 23 Abs. 6a ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Kraftfahrzeugsteuerbescheide vom 20.06., 01.08. und 15.09.2005.

Die vorgenannten Bescheide betreffen drei verschiedene Fahrzeuge des Antragstellers, die das Finanzamt sämtlich als Personenkraftwagen besteuert hat. Im einzelnen:

1. Der Bescheid vom 20.06.2005 betrifft das Fahrzeug Volkswagen