BayObLG - Beschluss vom 26.05.2023
101 AR 157/22
Normen:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; VVG § 215 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 10411/22
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 197/22

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ansässige Reiseversicherer

BayObLG, Beschluss vom 26.05.2023 - Aktenzeichen 101 AR 157/22

DRsp Nr. 2023/7380

Bestimmung des örtlich zuständigen Gerichts für eine Klage gegen mehrere in unterschiedlichen Gerichtsbezirken ansässige Reiseversicherer

1. Für die Klage eines Reiseversicherers gegen weitere Reiseversicherer auf Ausgleich gewährter Leistungen wegen Mehrfachversicherung ist ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht gegeben. Insbesondere ist der Gerichtsstand des Wohnsitzes des Versicherungsnehmers (§ 215 Abs. 1 VVG) nicht einschlägig, da der Ausgleich beanspruchende Versicherer nicht zu dem gemäß § 215 Abs. 1 VVG privilegierten Personenkreis gehört. 2. Bei der nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Prozesswirtschaftlichkeit zu treffenden Wahl des Gerichts ist auch zu berücksichtigen, dass einer der in Anspruch genommenen Versicherer sich mit der Bestimmung eines anderen Gerichts, in dessen Bezirk weitere Versicherer ansässig sind, einverstanden erklärt hat.

Tenor

Als (örtlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt.

Normenkette:

ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3; VVG § 215 Abs. 1;

Gründe

I.