BGH - Beschluss vom 21.05.2019
2 ARs 282/18
Normen:
StPO § 14; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 68 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 256
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, - Vorinstanzaktenzeichen 207 Js 17498/18
AG Kiel, vom 12.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen OWi 29998/18

Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid

BGH, Beschluss vom 21.05.2019 - Aktenzeichen 2 ARs 282/18

DRsp Nr. 2019/9534

Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Einspruchsverfahren gegen einen Bußgeldbescheid

Tenor

Der Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Kiel vom 12. Juni 2018 wird aufgehoben.

Zuständig für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das

Amtsgericht Kiel.

Normenkette:

StPO § 14; OWiG § 46 Abs. 1; OWiG § 68 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die "Bundesagentur für Arbeit - Agentur für Arbeit Kiel" hat gegen die Betroffene einen Bußgeldbescheid wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 SGB III erlassen. Dagegen hat die Betroffene Einspruch eingelegt. Das Amtsgericht Kiel hat sich für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Nürnberg verwiesen. Das Amtsgericht Nürnberg hat sich ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und den Vorgang dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

1. Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht der Amtsgerichte Kiel (Oberlandesgerichtsbezirk Schleswig) und Nürnberg (Oberlandesgerichtsbezirk Nürnberg) gemäß § 14 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits berufen.

2. Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 OWiG das Amtsgericht Kiel zuständig.