OLG Brandenburg - Urteil vom 25.09.2008
12 U 202/07
Normen:
ZPO § 286 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 12.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 72/07

Beweisanzeichen für einen manipulierten Unfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2008 - Aktenzeichen 12 U 202/07

DRsp Nr. 2008/19462

Beweisanzeichen für einen manipulierten Unfall

1. Der Nachweis, dass es sich um einen verabredeten Unfall handelt, kann auch im Wege des Indizienbeweises erbracht werden. Dieser wird geführt durch die Sammlung von Hilfstatsachen, die den Schluss auf die gesuchte Haupttatsache rechtfertigen, wobei die Hilfstatsachen feststehen, also unstreitig oder bewiesen sein müssen. 2. Hinreichende Beweisanzeichen für einen manipulierten Unfall liegen vor, wenn keine unfallbeteiligte Partei eine plausible Erklärung für das behauptete Unfallgeschehen abgeben kann, die geltend gemachten Beschädigungen mit der geschilderten Kollision nicht kompatibel sind, sich der Unfall nachts auf einer unbelebten Straße ohne Zeugen ereignet hat, Brems- und Ausweichspuren nicht vorhanden sind sowie unklare Eigentumsverhältnisse an den beteiligten Pkw bestehen.

Normenkette:

ZPO § 286 ; StVG § 7 Abs. 1 ; StVG § 18 Abs. 1 S. 1 ; BGB § 823 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige, insbesondere gemäß den §§ 517 ff ZPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist nicht begründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagten keine Schadensersatzansprüche aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG (a. F.) zu.